Verordnung von Heilbehelfen
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Prinzipiell müssen alle Heilbehelfe über orthopädische Fachgeschäfte („Bandagisten“) bezogen werden. Ausnahme: Kompressionsstrümpfe und Verbandmaterial können auch von Apotheken abgegeben werden. Die Verschreibung eines großen Teiles der Heilbehelfe unterliegt allerdings der Bewilligungspflicht durch den Chefarzt der Krankenkassen und wird auch von diesen ausgegeben. Derzeit nicht bewilligungspflichtig sind z.B.: Mieder, Bruchbänder, bestimmte Gelenksbandagen, Kompressionsstrümpfe, z.T. Inkontinenzversorgung. |